Das Bundeskleingartengesetz
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) legt die Leitlinien für die Nutzung und Verwaltung von Kleingärten in Deutschland fest. Um unter dieses Gesetz zu fallen, muss ein Garten hauptsächlich zur Erzeugung von Nutzpflanzen für den eigenen Bedarf und zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Er sollte zudem Teil einer Kleingartenanlage mit gemeinsamen Einrichtungen sein (§ 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz). Es definiert ebenso, was nicht als Kleingarten gelten kann, einschließlich Wohnungs-, Arbeitnehmergärten und Grabeland.
Auch Gemeinnützigkeit im Kontext von Kleingärten wird im Bundeskleingartengesetz (§ 2) behandelt. Ein Verein erlangt gemeinnützigen Status, wenn dessen Hauptzweck die Förderung von Kleingärten und die Unterstützung seiner Mitglieder ist. Weitere Bedingungen sind, dass alle Einnahmen für kleingärtnerische Zwecke reinvestiert werden und im Fall einer Vereinsauflösung das verbleibende Vermögen ebenfalls diesen Zwecken zugutekommt.
Die Gestaltung von Gärten und Gartenlauben wird ebenfalls durch das BKleinG (§ 3) reguliert. Gartenhäuser müssen einfach gehalten sein, dürfen eine Grundfläche von 24 Quadratmetern, inklusive überdachtem Freisitz, nicht überschreiten und dürfen nicht als ständiger Wohnsitz dienen. Darüber hinaus darf die Gesamtgröße eines Kleingartens 400 Quadratmeter nicht überschreiten und bei der Nutzung muss Rücksicht auf Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz genommen werden.
Das BKleinG legt außerdem die Bedingungen für Pachtverträge von Kleingärten fest. Diese müssen schriftlich vereinbart werden und auch Kündigungen bedürfen der Schriftform. Gemäß § 6 Bundeskleingartengesetz müssen Pachtverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, befristete Verträge gelten als unbefristete Verträge. Regeln für eine Kündigung seitens des Verpächters sind ebenfalls festgelegt und nur in bestimmten Fällen, wie Nichtbezahlung oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Pächters, oder bei bestimmten Sonderfällen laut § 9 Bundeskleingartengesetz, zulässig.
Was steuert das Bundeskleingartengesetz?
Das Bundeskleingartengesetz: Begrenzung der Pachtkosten
Eine Grundvoraussetzung, um ein eigenes Stück Schrebergarten zu besitzen, ist die Mitgliedschaft in einem lokalen Kleingartenverein. Die finanziellen Verbindlichkeiten eines Mitglieds gegenüber dem Verein sind in der Regel in Form von Mitgliedsbeiträgen und Pachtgebühren geregelt. Interessant ist, dass der generell vorgeschriebene maximale Pachtbetrag, gemäss Bundeskleingartengesetz § 5, das Vierfache der ortsüblichen Pacht für professionellen Obst- und Gemüseanbau nicht überschreiten darf. Der Hintergrund dieses Gesetzes liegt in der ursprünglichen Absicht, einkommensschwachen Personen und Familien eine kostengünstige Möglichkeit zur Selbstversorgung mit Obst und Gemüse zu bieten. Die Pachtpreise bleiben somit erschwinglich, wodurch sich Personen aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten einen eigenen Garten leisten können.
Entschädigungsanspruch für den Pächter bei Vertragskündigung
Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung des Kleingartenpachtvertrags durch den Verpächter aus nicht zu Schulden des Pächters kommenden Gründen, bestimmt das Bundeskleingartengesetz, dass dem Pächter ein gerechter Ausgleich zusteht. Der Ausgleich bezieht sich auf die vom Pächter in den Garten eingebrachten Pflanzen und Strukturen, im Rahmen der normalen kleingärtnerischen Nutzung. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Entschädigungsanspruch nicht, wie im Wohnungsmietrecht, nach sechs Monaten verjährt. Laut Bundesgerichtshof beläuft sich die Verjährungsfrist in solchen Fällen auf drei Jahre.
Entfernung von Pächtern bei Vereinsordnungsverstößen
Die harmonische Koexistenz aller Pächter nach den Regeln der Vereinsordnung steht im Interesse der Kleingartenvereine. Sollte dennoch ein Pächter wiederholt gegen die Regeln verstoßen, gestaltet sich dessen Entfernung aus dem Verein nicht einfach. Laut Bundeskleingartengesetz kann der Verein zwar den Pachtvertrag kündigen, jedoch kann der Pächter nur durch eine freiwillige Rückgabe des Gartens oder bis zum Erlass einer Räumungsklage und deren Durchführung, als nicht mehr Besitzer des Gartens betrachtet werden. Beides kann sich in der Praxis jedoch als zeitaufwendiger herausstellen, als auf den ersten Blick ersichtlich.
Überblick über das Bundeskleingartengesetz und die Vereinssatzung
Das Bundeskleingartengesetz bildet ein solides Grundgerüst, sowohl für die Pächter als auch für die Verpächter. Die Kleingartenvereine orientieren sich an diesen Regularien. Für Pächter ist es jedoch auch wichtig, die Vereinssatzung zu lesen, die weitere Einzelheiten des Vereinslebens regelt. Beispiele dafür sind detaillierte Angaben zu Ruhezeiten oder zu den erlaubten Höhen der Hecken. Bei geplanten Veränderungen auf ihrer Parzelle sollten die Pächter immer mit dem Vorstand Rücksprache halten. Zwar kann eine Maßnahme gesetzlich zulässig sein, trotzdem kann die Satzung zusätzliche Anmerkungen enthalten. Streng genommen, sollten sich die Pächter vor jeglichen Veränderungen immer beim Vorstand des Vereins informieren, selbst wenn sie über das Bundeskleingartengesetz im Bilde sind.
Zusammenleben mit dem Bundeskleingartengesetz und der Vereinsordnung
Die ausführlichen Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz und in der Vereinsordnung sind unverzichtbar. Denn in einer Kleingartenanlage leben die Pächter verzahnter zusammen als es bei gewöhnlichen Nachbargärten der Fall ist. Das führt zu einer stärker ausgeprägten Gemeinschaft, die bestimmte Regeln braucht, damit sie funktionieren und Bestand haben kann. Deswegen sollten sich Pächter mit der meist wenig beliebten Gesetzgebung auseinandersetzen und aktiv einen Blick in das Bundeskleingartengesetz und die Vereinsordnung werfen. Dies kann dazu beitragen, Missverständnisse und Fehltritte im Zusammenleben der Gemeinschaft zu vermeiden.