Kleingärten, auch bekannt als Schrebergärten oder Parzellen, werden immer beliebter. Sie bieten eine wunderbare Gelegenheit zur Erholung, zur aktiven Freizeitgestaltung mit der Familie und ermöglichen den Eigenanbau von Obst, Gemüse und Blumen. In diesem Kontext wird zwischen dem Gartenverein und dem Nutzer stets ein Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag basiert auf dem Bundeskleingartengesetz und wird gemäß den Richtlinien des zuständigen Landesverbands ausgestaltet. Er enthält wichtige Bestimmungen, einschließlich der Vertragslaufzeit. Sollte der Vertrag jedoch vor dem vereinbarten Ende gekündigt werden müssen, gelten spezifische Regelungen.
Wer ist zur Kündigung des Pachtvertrags für den Kleingarten berechtigt?
Grundsätzlich liegt das Recht zur Kündigung des Pachtvertrags beim Pächter selbst. In Ausnahmefällen, wie bei schwerwiegenden Erkrankungen, die möglicherweise zu vorübergehender Geschäftsunfähigkeit führen, kann auch eine vom Pächter bevollmächtigte Person die Kündigung einreichen. Zusätzlich ist es möglich, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer in bestimmten Situationen die Kündigung des Pachtvertrags vornehmen muss.
Für den Gartenverein ist es dabei essenziell, dass eine schriftliche Vollmacht vorliegt oder dass sich der gerichtlich bestellte Betreuer ordnungsgemäß ausweisen kann.
Welche Anforderungen gelten für die Form der Kündigung eines Pachtvertrages?
Die Kündigung eines Pachtvertrages muss stets schriftlich erfolgen, um rechtlich wirksam zu sein. Dies bedeutet, dass sie die handschriftliche Unterschrift des Pächters, eines Bevollmächtigten oder des Betreuers tragen muss. Mündliche Kündigungen oder solche, die per Fax oder E-Mail an den Vorstand gesendet werden, sind rechtlich nicht gültig.
Um potenzielle Rechtsstreitigkeiten von vornherein zu vermeiden, ist es ratsam, den Erhalt der Kündigung bestätigen zu lassen. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet wird. Bei einer persönlichen Übergabe der Kündigung sollte ebenfalls eine Empfangsbestätigung eingeholt werden, um den korrekten und nachweisbaren Erhalt der Kündigung zu dokumentieren.
Was muss im Kündigungsschreiben für einen Kleingarten enthalten sein?
Ein wichtiges Detail in einem Kündigungsschreiben, gerade wenn man einen Kleingarten gepachtet hat und damit typischerweise Mitglied in einem Gartenverein ist, ist die Klarstellung, ob neben dem Pachtvertrag auch die Mitgliedschaft im Verein gekündigt wird. Zudem sollte das Schreiben deutlich machen, zu welchem Datum der Pachtvertrag gekündigt wird und was mit dem Garten anschließend geschieht – ob es einen Nachpächter gibt, der Garten verschenkt wird oder vielleicht ein Familienmitglied die weitere Bewirtschaftung übernimmt.
Es ist empfehlenswert, frühzeitig das Gespräch mit dem Vorstand des Gartenvereins zu suchen. Dies ist wichtig, da die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist, wenn ein neuer Pächter oder eine ähnliche Regelung in Frage kommt. Viele Vereine führen eine Bewerberliste, und wenn der scheidende Pächter einen potenziellen Nachfolger vorschlägt, sollte dieser sich ordnungsgemäß in die Liste eintragen. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass alle Beteiligten informiert sind und der Übergang reibungslos verläuft.
Gibt es Kündigungsfristen für einen Kleingartenpachtvertrag?
Anders als bei einem Wohnraummietvertrag oder einem Telefonvertrag, bei denen Kündigungsfristen gängig sind, existieren bei Pachtverträgen für Kleingärten spezifische Regelungen. Bei sogenannten Alt-Verträgen, die noch Bestand haben, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wobei die Kündigung nicht an ein spezifisches Datum gebunden ist.
Seit 1998 jedoch geben viele Gartenvereine Pachtverträge aus, die keine explizite Kündigungsfrist festlegen. In diesen Fällen wird auf das Pachtjahr Bezug genommen und § 584 BGB kommt zur Anwendung. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur zum Jahresende erfolgen kann, was praktisch eine Kündigung zum Halbjahr ermöglicht. Dafür muss das Kündigungsschreiben bis spätestens zum dritten Werktag im Juni beim Gartenvorstand eingegangen sein.
Im Falle des Todes des Pächters sieht das Bundeskleingartengesetz vor, dass die Erben die Parzelle und den zugehörigen Vertrag mit Ablauf des folgenden Monats nach dem Todesfall kündigen können. Wenn der Pachtvertrag allerdings auf beide Ehepartner oder Lebensgefährten ausgestellt war, hat der überlebende Partner die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu kündigen oder das Pachtverhältnis zu beenden.
Sollte die Kündigung aus irgendwelchen Gründen den Gartenvorstand verspätet erreichen, verlängert sich das Pachtverhältnis automatisch bis zum nächstmöglichen Termin, was in manchen Fällen eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bedeuten kann.
Und nach der Kündigung?
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses für einen Kleingarten bleibt vorerst alles beim Alten, bis die Kündigungsfrist abläuft. In der Zwischenzeit könnte es allerdings sinnvoll sein, eine potenzielle Verpachtung einzuleiten. Dies kann durch Wertermittlungen vor dem Ende der Kündigungsfrist geschehen, die sowohl für die Festlegung einer Ablösesumme als auch für den Gartenvorstand zur Bestandsaufnahme wichtig sind. Falls kein Nachfolgepächter gefunden wird, fällt der Kleingarten an den Verein zurück. Laut Pachtvertrag kann das dann bedeuten, dass bebautes und angepflanztes Material zurückgebaut oder entfernt werden muss.
Abhängig von der Vertragsklausel könnte es jedoch so sein, dass der Kleingarten im ordentlichen Zustand zurückgegeben werden muss, zum Beispiel wenn Hütten oder gepflegte Beete unverändert bleiben können.
Zudem wird in den meisten Pachtverträgen dem scheidenen Pächter erlaubt, sein persönliches Eigentum auch nach Ende des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück zu belassen, wenn kein Nachpächter gefunden wird. Üblicherweise gilt dafür eine Frist von 2 bis 3 Jahren. Wenn kein neuer Pächter gefunden wird und das Grundstück noch nicht registriert wurde, wird der vorherige Pächter meist für allgemeine Pflegearbeit eingesetzt, wie zum Beispiel Rasenmähen. Alternativ kann man sich mit dem Gartenvorstand abstimmen und eine Verwaltungsgebühr bezahlen, die sich in der Regel nach der bisherigen Pacht orientiert. Dabei übernimmt der Verein die Verantwortung, das Grundstück in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, bis ein neuer Pächter gefunden wird. Es ist deshalb sehr wichtig, die jeweiligen Bestimmungen im Pachtvertrag zu lesen, damit keine unangenehmen Überraschungen entstehen.
Sobald der Kleingarten und der entsprechende Pachtvertrag gekündigt wurden und es vielleicht keine Bewerberliste beim Verein gibt, können bis zum Ende der Kündigungsfrist Besichtigungstermine mit potentiellen Interessenten abgehalten werden. Der Vorstand muss jedoch auf jeden Fall darüber informiert werden. Außerdem kann die Ablösesumme nur vom neuen Pächter verlangt werden, wenn dieser in Absprache mit dem Vorstand einen neuen Pachtvertrag unterschrieben hat.